§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turngemeinde von 1881 e.V. Düsseldorf, er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter der Nr. VR 3018 in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert das Turnen und den Sport auf breitester Basis, sowie gesellschaftliche und kulturel-le Belange. Er ist neutral, politisch und konfessionell unabhängig. Schwerpunkt ist der Familien- und Breitensport, bei intensiver Förderung der jugendpflegerischen Tätigkeit. Weitere Ziele sind u.a. Sportabzeichenabnahme und Förderung aller Leistungsgruppen der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebil-det werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung anerkennt.
- Der Beitritt wird mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Minderjährige benötigen die schriftliche Bestäti-gung eines Erziehungsberechtigten.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Die Pflicht zur Ent-richtung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr bleibt in jedem Fall unberührt; bereits ge-leistete Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet.
- Jedes Mitglied kann seinen Austritt mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklären.
- Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: vereinsschädigendes Verhal-ten, Beitragsrückstand, Satzungsverletzung und Störung des Vereinsfriedens. Gegen die Ent-scheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Bis zur Entscheidung durch den Ältestenrat ruht der Vorstandsbeschluss
- Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei 60-jähriger Vereinsmitgliedschaft wird die Ehrenmitgliedschaft ohne Vorstandsbe-schluss verliehen. Alle anderen Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Ehrenmitglieder werden mit Beginn des Kalenderjahres, das dem Ernennungsjahr folgt, von der Beitragszahlung befreit..
§6 Beitrag
- Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist Beitragsbestandteil im ersten Mitgliedsjahr. Bei Bedarf können Umlagen und Abteilungsaufschläge erhoben wer-den. Über die Höhe der Beiträge, Umlagen und Abteilungsaufschläge entscheidet der Vorstand. Beitragserhöhungen dürfen max. 20% betragen. Umlagen und Abteilungsaufschläge sind hier-von ausgenommen!
- Weitere Details regelt die Beitragsordnung.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ältestenrat.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zu Beginn des laufenden Kalenderjahres mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Die Mitglieder sind zur MV spätestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Die ordentliche MV soll zwei Monate vorher in geeigneter Weise angekündigt werden.
- Anträge, die spätestens sechs Wochen vor der MV schriftlich mit Begründung beim Geschäfts-führenden Vorstand eingereicht sind, sind im Wortlaut der Einladung beizufügen.
- Über die Zulassung von später eingereichten Anträgen entscheidet die MV mit Zweidrittel-mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand kann der Zulassung in begründeten Fällen wider-sprechen, insbesondere dann, wenn auf Grund der Tragweite des Antrags eine sachgerechte Behandlung in der Mitgliederversammlung ohne vorherige Information der nicht erschienenen Mitglieder nicht erfolgen kann.
- Zwingende Besprechungspunkte der Tagesordnung sind:
- Berichte des Geschäftsführenden Vorstandes, der Abteilungsleiter/-innen und der Kas-senprüfer/-innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes,
- Neuwahl der Kassenprüfer/-innen und der stellvertretenden Kassenprüfer/-innen,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Verschiedenes.
- Der/die 1. Vereinsvorsitzende oder - in seiner/ ihrer Abwesenheit - der/die 2. Vereinsvorsitzende leitet die MV. Über die MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/-in und vom/von der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen.
- Die Mehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Wahlen er-folgen durch offene Abstimmung. Geheime Wahlen erfolgen auf Antrag eines Zehntels der er-schienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- In besonderen Fällen kann durch den Geschäftsführenden Vorstand eine außerordentliche MV einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder hat der Geschäftsführende Vorstand eine solche Versammlung einzuberufen. Der Antrag hat die Ge-genstände zu bezeichnen, über die in der außerordentlichen MV verhandelt werden soll; zu beschließende Anträge sind schriftlich mit Begründung beizufügen. Die Mitglieder sind zur au-ßerordentlichen MV spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Vorliegende Anträge sind der Einladung im Wortlaut beizufügen. Für später eingereichte Anträge gilt Absatz (5) entsprechend.
§9 Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vor-sitzenden, der/dem Sportwart/-in, der/dem 1. Schatzmeister/-in und der/dem 1. Ge-schäftsführer/-in.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand sowie der/dem 2. Schatzmeister/-in, der/dem 2. Geschäftsführer/-in, der/dem Schriftführer/-in, der/dem Jugend¬wart/ in, der Frauenwartin, der/dem Presse¬wart/ in, der/dem Kulturwart/-in, bis zu drei Beisitzern/-innen, den Abteilungsleitern/ innen und dem oder den Ehrenvorsit-zenden. Es müssen nicht alle Positionen des Gesamtvorstands besetzt sein.
- Die Positionen der/des Sportwartin/-s und/oder der/des 1. Schatzmeisterin/-s können von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands neben einem anderen Vorstand-samt wahrgenommen werden.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gericht-lich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
- Abteilungsleiter/-innen neugegründeter Abteilungen sind automatisch stimmberechtigte Mit-glieder im Gesamtvorstand.
- Der Vorstand kann der Satzung nachrangige Vereinsordnungen erlassen, nach denen er arbeitet. Der Wortlaut der Vereinsordnungen ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
- Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB berufen und ihnen Stimmrecht erteilen.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsent-schädigung ausgeübt werden. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direk-tionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
§10 Wahlen
- Der Vorstand - mit Ausnahme des/r Jugendwartes/-in - und die Kassenprüfer/-innen sowie de-ren Stellvertreter/-innen werden von der MV gewählt.
- Der/die Jugendwart/-in wird von der Vereinsjugend auf einem Vereinsjugendtag gewählt.
- Die Abteilungsleiter/-innen werden von den betreffenden Abteilungen gewählt.
- Die Dauer der Wahlen gilt für zwei Jahre.
- Der Ältestenrat wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen und Ausschüsse zu berufen.
- Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die kommissarische Berufung eines Ersatzmitgliedes durch den Vorstand bis zur nächsten Wahl. Der/die Benannte ist stimmberechtigt.
- Falls dem Verein Ehrenvorsitzende angehören, haben sie Sitz und Stimme im Vorstand. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand. Die Wahl gilt auf Lebenszeit und befreit von der Bei-tragszahlung.
§11 Kassenprüfung
- Die von der MV gewählten Kassenprüfer/-innen überwachen die Kassenführung. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr, auf jeden Fall aber nach Abschluss des Geschäftsjahres, gemeinschaftlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Ist bei einem für die Kassenprüfung ange-setzten Termin ein/e Kassenprüfer/ in verhindert, wird er/sie durch eine/n der stellvertretenden Kassenprüfer/ innen vertreten. Unangemeldete Kassenprüfungen sind zulässig. Über das Ergeb-nis jeder Prüfung haben die Prüfer einen Bericht zu verfassen und dem Vorstand sowie der MV vorzulegen.
- Die Kassenprüfer sind der MV verantwortlich. Sie können höchstens je einmal unmittelbar wie-dergewählt werden.
§12 Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie soll-ten fünf Jahre Mitglied im Verein sein. Der Ältestenrat ernennt einen Sprecher.
- Die MV wählt für die Dauer von fünf Jahren vier Vereinsmitglieder. Das Mitglied, das bei der Wahl die wenigsten Stimmen erhält, ist Stellvertreter für den Fall, dass bei einer Sitzung des Äl-testenrates nur zwei Mitglieder anwesend sind.
- Zu den Obliegenheiten des Ältestenrates gehört insbesondere die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
§13 Vereinsjugend
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendord-nung.
§14 Satzungsänderung, Auflösung
Satzungsänderungen sowie eine Auflösung des Vereins können nur in einer MV beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass einer Satzungsänderung drei Viertel, einer Auflösung des Vereins vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den Rheinischen Turnerbund, der es aus-schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
§15 Schlussbestimmung
- Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit Beschluss der MV in Kraft, im Außenverhältnis mit Eintragung ins Vereinsregister(22.07.2010).
- Mit der Rechtswirksamkeit dieser Satzung verlieren alle früheren Versionen ihre Gültigkeit.
Jürgen Albrecht
1.Vorsitzender
Holger Prüss
2.Vorsitzender
Sebastian Sommerfeld :: Dienstag, 31. August 2010